Ergänzung zum Hinweis auf Betriebliche Altersversorgung

Nachdem der Arbeitgeberverband Deutsche Apotheken (ADA) und die ADEXA - die Apothekengewerkschaft – mit Wirkung ab 01.01.2012 einen Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen hatten, den die TGL Nordrhein schon unter Hinweis auf eine ausreichende gesetzliche Regelung der betrieblichen Altersversorgung ablehnte, vertraten sowohl die ADEXA, als auch ausnahmslos die werbenden Versicherungsvertreter die Auffassung, der Arbeitgeber sei schon mit Beginn des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, den Arbeitnehmer „unverzüglich“ über die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung zu informieren und aufzuklären. Zur Begründung verweist man ...


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Stellungnahme: Aus gutem Grund empfiehlt die Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein (TGL) Arbeitsvertragsformulare ohne Hinweis auf Tarifbindung

Die unterschiedlichen, nicht allgemeinverbindlichen Tarifverträge zwischen der ADEXA und der TGL Nordrhein bzw. der ADEXA und dem ADA, insbesondere die zwischen der ADEXA und dem ADA zum 01.01.2012 vereinbarte tarifliche betriebliche Altersversorgung, die in Nordrhein, aber auch in Sachsen, nicht gilt, führten dazu, dass Arbeitgeber sich verunsichert zeigten, und wir uns deshalb veranlasst sahen, Klarheit zu schaffen.

Die vollständige Stellungnahme können Sie hier nachlesen.


Pressemitteilung: JA zur betrieblichen Altersversorgung - NEIN zur Tarifbindung

Durch ADEXA und Heerscharen von Versicherungsvertretern wird uns suggeriert, die betriebliche Altersversorgung sei etwas Neues. Man droht mit Klage, warnt vor Haftungsrisiken und unterstellt Apothekenleitern mangelnde Fürsorge für ihre Mitarbeiter.


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