Unsere Position zum Auslaufen der telefonischen Krankschreibung bei Atemwegserkrankungen

Die TGL Nordrhein begrüßt das Auslaufen der Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung bei Atemwegserkrankungen zum 31.03.2023.

"Die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung bei Atemwegserkrankungen war ausdrücklich als pandemiebedingte Sonderregelung verabredet und die Apothekenleitungen haben diese Regelung in der Coronapandemie mit Blick auf die hohen Infektionszahlen und zur Vermeidung von Infektionsketten mitgetragen.
Die Voraussetzungen für diese pandemiebedingte Sonderregelung sind aktuell nicht mehr gegeben, sodass die Ausnahmeregelung richtigerweise wieder zurückgeführt worden ist", unterstreicht der Vorstandsvorsitzende Constantin Biederbick die Position der TGL Nordrhein.

Die Apothekerinnen und Apotheker haben ein hohes Vertrauen in die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und erfüllen damit die Erwartungen ihrer Angestellten. Grundlage für diesen vertrauensvollen Konsens ist aber, dass die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf einem möglichst engen und unmittelbaren persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt beruhen und halten daher die Auflösung der Sonderregelung für richtig.

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Stellungnahme der TGL zu Urlaubsreisen in ein Land mit Reisewarnung

Im Falle einer Urlaubsreise in ein Land mit Reisewarnung (Risikogebiet) ist nach Auffassung der TGL nachfolgendes zu beachten:

Ein Risikogebiet nach ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.

Weiterlesen im Mitgliederbereich unter "Tipps & Informationen unserer Justitiare"

"Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete" auf der Website des RKI, Stand: 26.6.2020, 17:15 Uhr


Betriebliche Altersversorgung - KEINE Tarifbindung

Nach neuester Initiative glaubt nun NOWEDA als Großhandel sich in Tarifangelegenheiten einmischen zu dürfen! Die unter „Chefsache“ verteilte Botschaft der NOWEDA, die Sie als Apothekenleiter veranlassen soll, einen Vertrag mit der R+V-Versicherung abzuschließen, ist in ihrem Informationsgehalt irreführend und propagiert grob einseitig die R+V. Leider zeigt sich NOWEDA wenig einsichtig auf die Bitte um Klarstellung. Dem kritischen Leser stellt sich die Frage, wer welchen Nutzen einer solchen Aktion hat?
Zur Klarstellung: In Nordrhein gilt NICHT die Tarifbindung für betriebliche Altersversorgung.


Stellungnahme: Aus gutem Grund empfiehlt die Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein (TGL) Arbeitsvertragsformulare ohne Hinweis auf Tarifbindung

Die unterschiedlichen, nicht allgemeinverbindlichen Tarifverträge zwischen der ADEXA und der TGL Nordrhein bzw. der ADEXA und dem ADA, insbesondere die zwischen der ADEXA und dem ADA zum 01.01.2012 vereinbarte tarifliche betriebliche Altersversorgung, die in Nordrhein, aber auch in Sachsen, nicht gilt, führten dazu, dass Arbeitgeber sich verunsichert zeigten, und wir uns deshalb veranlasst sahen, Klarheit zu schaffen.

Die vollständige Stellungnahme können Sie hier nachlesen.