Ausnahmen vom aktuell geltenden Betreuungsverbot

von TGL-Nordrhein

Vordruck für die Bescheinigung des Arbeitgebers zur Unabkömmlichkeit

Die Entscheidung, ein Kind zur Betreuung in der Schule oder Kindertageseinrichtung aufzunehmen, dessen Eltern in der sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind (was auch Apotheken betrifft), treffen die Leitungen der jeweiligen Schule bzw. Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen.

Grundlage einer solchen Entscheidung ist zum einen ein Nachweis darüber, dass beide Elternteile (soweit nicht alleinerziehend) nicht in der Lage sind, die Betreuung zu übernehmen. Darüber hinaus muss eine schriftliche Zusicherung (oder Zusicherung der Nachreichung der Vorlage) der jeweiligen Arbeitgeber beider Elternteile vorliegen, dass deren Präsenz am Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen kritischen Infrastruktur notwendig ist. Dies betrifft auch Apotheken.

Dafür hat die Landesregierung eine Musterbescheinigung zur Verfügung gestellt, die Sie hier herunterladen können.

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