Ergänzung zum Hinweis auf Betriebliche Altersversorgung

von TGL-Nordrhein

Nachdem der Arbeitgeberverband Deutsche Apotheken (ADA) und die ADEXA - die Apothekengewerkschaft – mit Wirkung ab 01.01.2012 einen Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen hatten, den die TGL Nordrhein schon unter Hinweis auf eine ausreichende gesetzliche Regelung der betrieblichen Altersversorgung ablehnte, vertraten sowohl die ADEXA, als auch ausnahmslos die werbenden Versicherungsvertreter die Auffassung, der Arbeitgeber sei schon mit Beginn des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, den Arbeitnehmer „unverzüglich“ über die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung zu informieren und aufzuklären. Zur Begründung verweist man auf § 1 a des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung (BetrAVG) und ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.11.2000.

Beide Hinweise erwiesen sich als falsch; denn die erwähnte Gesetzesbestimmung schafft nur einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung, der nicht nur vom Arbeitnehmer ausdrücklich geltend zu machen ist, sondern auch durch eine besondere Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt werden muss, vorher den Arbeitgeber zu nichts verpflichtet. Der Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts war schon deswegen verfehlt, weil diese Entscheidung eine wirksame vereinbarte Altersversorgung betraf, zu der der Arbeitgeber als Vertragspartner eine falsche Auskunft gegeben hatte und nur deswegen schadensersatzpflichtig wurde.

Dem gegenüber hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr durch Urteil vom 21.01.2014 – 3 AZR 807/11 – eine Hinweispflicht des Arbeitgebers ausgeschlossen. Eine Hinweis- oder Aufklärungspflicht lasse sich weder aus § 1 a BetrAVG, noch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers begründen.

Für den Arbeitnehmer bedeutet dies: Er muss den Anspruch selbständig geltend machen!

 

Weiterführende Links
Pressemitteilung der TGL vom 20.09.2011: JA zur betrieblichen Altersversorgung - NEIN zur Tarifbindung

 

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