Pressemitteilung: JA zur betrieblichen Altersversorgung - NEIN zur Tarifbindung

von TGL-Nordrhein

Durch ADEXA und Heerscharen von Versicherungsvertretern wird uns suggeriert, die betriebliche Altersversorgung sei etwas Neues. Man droht mit Klage, warnt vor Haftungsrisiken und unterstellt Apothekenleitern mangelnde Fürsorge für ihre Mitarbeiter.

Juristische Stellungnahme

ADEXA vertritt die Auffassung, der Arbeitgeber sei schon mit Beginn des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, den Arbeitnehmer „unverzüglich“ über die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung zu informieren und aufzuklären. Zur Begründung wird insbesondere auf § 1 a des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung (BetrAVG) und ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.11.2000 - 3 AZR 13 / 00 – verwiesen.
Die erwähnte Gesetzesbestimmung schafft jedoch zunächst nur einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung, der nicht nur vom Arbeitnehmer ausdrücklich geltend gemacht werden, sondern auch durch eine besondere Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt werden muss, vorher den Arbeitgeber zu nichts verpflichtet.
Der Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist schon deswegen verfehlt, weil diese Entscheidung eine wirksam vereinbarte Altersversorgung betraf, zu der der Arbeitgeber als Vertragspartner eine falsche Auskunft gab und nur deswegen schadensersatzpflichtig wurde.

Was Arbeitgeber wissen sollten

Das Angebot einer betrieblichen Altersvorsorge wird seit 2002 auf gesetzlicher Basis ohnehin praktiziert, ist insofern also nichts Neues. D.h., MitarbeiterInnen haben einen Anspruch auf Umwandlung eines Teils ihres Lohnes in eine kapitalgedeckte Versicherung, um die gesetzliche Altersversorgung zu ergänzen.
Diese sog. Entgeltumwandlung ist bis zu einer bestimmten Grenze steuer- und sozialversicherungsfrei. Arbeitgeber können sich an den Kosten beteiligen, indem sie die für sie entstehende Ersparnis bei den Sozialversicherungen als Zuschuss gewähren. Dieser Zuschuss bis zu einer Höhe von 27,50 Euro monatlich ist nun vom Bundesverband der Apothekenleiter - dem Nordrhein und Sachsen nicht angehören - und der ADEXA ab 2012 tariflich verpflichtend vertraglich geregelt worden.
Die Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein (TGL) beabsichtigt nicht, in versicherungsrechtliche Strukturen der MitarbeiterInnen einzugreifen, zumal die unterschiedliche Altersstruktur den Abschluss einer tariflichen Altersvorsorge nicht für alle MitarbeiteInnen gleichsam attraktiv und überhaupt möglich macht.

Überlegt man, wie viele MitarbeiterInnen bundesweit lediglich nach Tarif bezahlt werden, wird einmal mehr deutlich, dass das gesamte Konstrukt des ADA mit der ADEXA nur wenige betrifft. Ob diese dann überhaupt an einer nennenswerten (und nur dies macht Sinn) Umwandlung ihres Entgelts interessiert sind oder sich lieber für mehr Geld, über das sie in der Gegenwart frei verfügen, entscheiden, bleibt dahin gestellt.

Sicher ist, die TGL lehnt eine Bevormundung der Arbeitgeber ab. Wir werden nicht fremde Berufe via Provision mit Geld versorgen. Außerdem sind beim vorliegenden Vertrag der ADEXA mit dem ADA Probleme bei Veränderungen der Arbeitsstunden und Veränderungen bereits bestehender Verträge zur betrieblichen Altersvorsorge vorprogrammiert. Ein weiteres Mal wird die Bürokratie aufgebläht.
Die TGL macht sich schon lange für Entgeltumwandlungen oder Leistungszuschläge nach dem Motto „Mehr Netto vom Brutto“ stark. Unter diesem Zeichen stand auch der Vortrag von Frau Dajana Krüger, Steuerberaterin bei der Treuhand Hannover, im Rahmen der Jahreshauptversammlung 2011. TGL-Mitglieder können sich über die Möglichkeiten hierzu im internen Teil der Homepage (www.tglnordrhein.de) informieren.
Eine positive Entwicklung in diese Richtung eröffnete auch ein kürzlich gesprochenes Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zu Tank- und Geschenkgutscheinen.
Eine Entscheidung über die betriebliche Altersversorgung sollte ganz im eigenen Ermessen der MitarbeiterInnen sein und bleiben.
Wir empfehlen unseren Mitgliedern im konkreten Fall, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung entstehende Ersparnis an Sozialversicherungsbeiträgen, d. h. die eigene Entlastung an die MitarbeiterInnen weiterzugeben bzw. auszuzahlen, gleichgültig, ob es sich um tarifliche oder übertarifliche Gehälter handelt. So profitieren alle davon.

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