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„TGL: Tarifvertrag bleibt trotz Mindestlohnerhöhung voll gültig – Anpassungsbedarf nur bei PKA-Einstiegsgehältern“
von TGL
Der TGL Tarifvertrag mit der ADEXA bleibt weiterhin gültig. Lediglich die Löhne der PKA 1.-5. Berufsjahr müssen von den Apothekenleitungen geprüft werden. Bei einer Vollzeit Beschäftigung mit 40 Wochenarbeitsstunden müssen 2404,70 EUR Monatsbrutto mindestens erreicht werden. Berechnungsgrundlage ist der monatlich abgerechnete Arbeitslohn. Im Rahmen des TGL-Tarifvertrages setzt sich der zu berücksichtigende Arbeitslohn aus der monatlichen Auszahlung von 1/24 tel des vereinbarten 13. Monatsgehaltes, sowie dem tariflichen und übertariflichen Monatslohn zusammen.
Hierzu verweist der Justitiar der TGL Carsten Vennemann auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 25. Mai 2016 (Az. 5 AZR 135/16). Das Gericht hat damals klargestellt, dass der Mindestlohnanspruch erfüllt ist, wenn die im Monat gezahlte Bruttovergütung mindestens dem Betrag entspricht, der sich aus den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden multipliziert mit dem Mindestlohn ergibt.
Das BAG hat sich dabei ausdrücklich auf die Gesetzesbegründung des Mindestlohngesetzes gestützt.
Sonderzahlungen können – sofern sie rechtzeitig und unwiderruflich ausgezahlt werden – auf den Mindestlohn angerechnet werden.
Entscheidend ist, dass diese Leistungen auch als Gegenleistung für die Arbeit gedacht sind. Wenn das gegeben ist, können sie sogar dann berücksichtigt werden, wenn dies für die Arbeitnehmer ungünstiger ist.
Die tarifliche Jahressonderzahlung entsteht anteilig über das Jahr, also mit 1/12 pro Monat. Durch die neue tarifliche Regelung, nach der monatlich 1/24 ausgezahlt wird, zeigt sich noch klarer der Entgeltcharakter dieser Zahlung.
Außerhalb des Tarifvertrags braucht es eine genaue Prüfung. Sonderzahlungen, die einem anderen Zweck dienen – etwa ein Urlaubsgeld, das höhere Aufwendungen während des Urlaubs abfedern soll – können nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.
Maßgeblich sind also die regelmäßig gezahlten monatlichen Gehälter, wie oben beschrieben. Dazu zählen auch die übertariflichen Bestandteile. Für die Arbeitgeber gilt jetzt genau zu checken, wann Anpassungen notwendig sind. Inwieweit sich die Mindestlohnerhöhung auf die Tarifverträge auswirkt, werden zukünftige Verhandlungen zeigen. Die TGL wird sich weiterhin für ausgewogene und bezahlbare Tarife einsetzen, um einerseits den Mitarbeitenden angemessene wertschätzende Löhne anzubieten und um andererseits die Refinanzierbarkeit der Personalkosten für Apothekenleitungen zu erhalten. Dafür ist es eine Honorarerhöhung wie im Koalitionsvertrag vereinbart absolut notwendig, und zwar schnell.
