Unsere Position zum Auslaufen der telefonischen Krankschreibung bei Atemwegserkrankungen

Die TGL Nordrhein begrüßt das Auslaufen der Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung bei Atemwegserkrankungen zum 31.03.2023.

"Die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung bei Atemwegserkrankungen war ausdrücklich als pandemiebedingte Sonderregelung verabredet und die Apothekenleitungen haben diese Regelung in der Coronapandemie mit Blick auf die hohen Infektionszahlen und zur Vermeidung von Infektionsketten mitgetragen.
Die Voraussetzungen für diese pandemiebedingte Sonderregelung sind aktuell nicht mehr gegeben, sodass die Ausnahmeregelung richtigerweise wieder zurückgeführt worden ist", unterstreicht der Vorstandsvorsitzende Constantin Biederbick die Position der TGL Nordrhein.

Die Apothekerinnen und Apotheker haben ein hohes Vertrauen in die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und erfüllen damit die Erwartungen ihrer Angestellten. Grundlage für diesen vertrauensvollen Konsens ist aber, dass die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf einem möglichst engen und unmittelbaren persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt beruhen und halten daher die Auflösung der Sonderregelung für richtig.

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Vortragsskript Jahreshauptversammlung 2022

Auf der Jahreshauptversammlung der TGL am 26. Oktober 2022 referierte Diplom-Ökonomin Anke Kunigkeit, Leiterin Lohn-Kompetenz-Center der Treuhand Hannover, zum Thema "Rund um das Gehalt und was Ihre Mitarbeiter sonst noch motiviert."

Das Skript zum Vortrag finden unsere Mitglieder im Mitgliederbereich unter "Jahreshauptversammlung".


Protokoll der Jahreshauptversammlung 2022

Das Protokoll der Jahreshauptversammlung 2022, die am 26. Oktober 2022 am Sitzungsort Düsseldorf Metall NRW stattfand, kann ab sofort von unseren Mitgliedern im Mitgliederbereich unter "Jahreshauptversammlung" eingesehen werden.


Inflationsausgleichsprämie

Die vielfach diskutierte Inflationsausgleichsprämie ist nunmehr beschlossene Sache. Sie ist Teil des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung. Aber der Haken an der Sache ist natürlich, dass nicht der Staat oder die zuständigen Stellen für die Auszahlung zuständig sind, NEIN, Unternehmen können ihren Beschäftigten einen Betrag von bis zu € 3000,-zusätzlich zahlen. Der große Vorteil daran ist, dass die entsprechenden Zahlungen von der Steuer und von den Sozialversicherungsabgaben befreit sind. Der vom Unternehmen gezahlte Betrag kommt also tatsächlich 1:1 bei den Arbeitnehmern an. [...]

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