Schon bisher regelte das Nachweisgesetz, dass der Arbeitgeber die wichtigsten Vertragsbedingungen niederlegen und dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach Arbeitsbeginn aushändigen musste. Diese Verpflichtung entpuppte sich in der Vergangenheit vielfach als "zahnloser Tiger", war doch bislang eine nicht unerhebliche Anzahl von Arbeitsverträgen immer noch ohne schriftliche Fixierung abgeschlossen worden. Dies u.a. deshalb, weil das Nachweisgesetz keinerlei Sanktionen vorgesehen hatte. [...]
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